Hallenordnung
Diese Hallenordnung gilt bei Betreten des Veranstaltungsgeländes Eissporthalle Frankfurt.
§ 1 Zweckbestimmung
Die Eissporthallenordnung dient der Gewährleistung einer geregelten Benutzung der Halle sowie der Ordnung und der Verkehrssicherheit auf der gesamten Fläche der Eissporthalle Frankfurt anlässlich von Veranstaltungen. Der räumliche Geltungsbereich umfasst das gesamte umzäunte Gelände sowie die nicht umzäunte Fläche und die zur Eissporthalle gehörigen oder von ihr verwalteten Parkplätze
§ 2 Aufenthalt in der Eissporthalle
In dem für eine Veranstaltung jeweils bestimmten Bereich der Eissporthalle dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen gültigen Berechtigungsausweis (z. B. Ehrenkarte, Arbeitskarte o. Ä.) mit sich führen oder die Aufenthaltsberechtigung auf andere Art nachweisen können.
Eintrittskarten oder Berechtigungsausweise sind auf Verlangen dem Kontroll- oder Ordnungspersonal und der Vollzugspolizei vorzuweisen und zur Überprüfung auszuhändigen.
Es darf nur der auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebene Platz eingenommen werden. Jeder Besucher ist verpflichtet, auf Anweisung der Vollzugspolizei oder des Kontroll- oder Ordnungspersonals einen anderen als den auf der Eintrittskarte vermerkten Platz einzunehmen.
§ 3 Verhalten in der Eishalle
Während des Aufenthaltes in dem für eine Veranstaltung jeweils bestimmten Bereich der Eissporthalle ist es Besuchern nicht gestattet,
sich in betrunkenem Zustand dort aufzuhalten;
beim Betreten der Eissporthalle alkoholhaltige Getränke mitzuführen;
zu rauchen;
die Straßen-und Wegflächen zu verlassen;
Sitzplätze und Bänke sowie die Brüstung (Stehtribüne A + B) zu besteigen;
die Eisfläche zu betreten;
Tiere mitzuführen;
außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten;
die Eissporthalle in anderer Weise, insbesondere durch Wegwerfen von Sachen (z. B. Papier, Pappbecher und -teller, Servietten, Getränkedosen, Obstreste) oder Ausgießen von Flüssigkeiten zu verunreinigen;
bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen (wie Beleuchtungsanlagen, Anzeigetafeln, Dächer, Masten), Umwehrungen (wie Einfriedungen, Mauern, Umfriedungen von Spielflächen, Zäune), Kamera- und Polizeipodeste sowie Bäume zu bekleben, zu bemalen oder zu beschriften;
Sachen ohne Erlaubnis des Veranstalters oder des Eigentümers zu lagern;
Waren, Drucksachen oder Druckwerke ohne Erlaubnis des Veranstalters oder des Eigentümers zu verkaufen oder zu verteilen;
Sammlungen ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde und des Veranstalters oder des Eigentümers durchzuführen;
Feuerwerkskörper, bengalisches Feuer und Wunderkerzen abzubrennen;
die Eissporthalle ohne Erlaubnis mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder dort auf einer nicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen ausgewiesenen Fläche zu parken. Nach Ende einer Veranstaltung kann das Verlassen des Stadions mit Kraftfahrzeugen durch Weisung des Veranstalters, des Eigentümers oder des Ordnungsdienstes sowie durch die Vollzugspolizei untersagt werden, bis eine Gefährdung des abfließenden Fußgängerstromes ausgeschlossen ist.
Von Beginn des Einlasses zu einer Veranstaltung an ist es nicht gestattet,
Branntwein oder überwiegend branntweinhaltige Getränke auszuschenken oder zu verkaufen;
Getränke an Besucher der Veranstaltung anders als in Papp- oder Plastikbechern auszugeben.
§ 4 Ordnungsdienst
Der Veranstalter hat für die Durchführung der Veranstaltung einen Ordnungsdienst zu stellen. Die Mitglieder des Ordnungsdienstes sind deutlich als solche - insbesondere durch einheitliche Oberbekleidung - zu kennzeichnen.
Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass
der Ordnungsdienst von einem erfahrenen Einsatzleiter von Beginn des Einlasses bis zur Schließung der Ausgänge geführt wird; der Einsatzleiter ist in diesem Zeitraum zur Anwesenheit verpflichtet;
die Ordner mit ihren Aufgaben, Rechten und Pflichten vertraut sind;
der Ordnungsdienst über ausreichende Kommunikationsmittel verfügt, um die Erfüllung seiner Aufgaben sicherstellen zu können.
Der Ordnungsdienst hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen. Insbesondere oberliegt ihm die Einlasskontrolle.
Er hat ferner von Beginn des Einlasses an alle Ausgänge und die Fluchttore besetzt sowie alle erforderlichen Sicherheitseinrichtungen betriebsbereit zu halten. Er hat außerdem dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Flucht- und Rettungswege ständig passierbar sind.
Der Ordnungsdienst ist verpflichtet, Personen, die ihre Berechtigung zum Aufenthalt nicht nachweisen können, zurückzuweisen und am Betreten der Eissporthalle zu hindern. Diese Verpflichtung besteht auch gegenüber Personen, die die Eissporthalle in betrunkenem Zustand oder unter Mitführung alkoholhaltiger Getränke betreten wollen. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises besteht für zurückgewiesene Personen nicht.
Stadt Frankfurt am Main
Der Magistrat
Frankfurt am Main, den 1. September 2007